Verwaltungsgericht: Rückforderung von Corona-Soforthilfen durch NRW rechtswidrig
Die Rückforderung von im Frühjahr 2020 ausgezahlten Corona-Soforthilfen durch das Land Nordrhein-Westfalen ist einem Urteil zufolge rechtswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln am Freitag und gab damit insgesamt sechs Klagen von Soloselbstständigen und Kleinunternehmern statt. (Az: 16 K 125/22; 16 K 127/22; 16 K 406/22; 16 K 412/22; 16 K 499/22; 16 K 505/22)
Das Bundesland bewilligte im Frühjahr 2020 über das Förderprogramm "NRW-Soforthilfe 2020" in großer Zahl pauschale Zuwendungen in Höhe von 9000 Euro an in Not geratene Betriebe, darunter auch an die sechs Kläger. Erst später wurde geprüft, ob die Eigenmittel der Unternehmen ohne die Zuwendung tatsächlich nicht für die Deckung der Zahlungsverpflichtungen ausgereicht hätten.
Die Soforthilfen setzte das Land durch Schlussbescheide entsprechend niedriger als ursprünglich bewilligt fest und forderte Teilbeträge zurück. Begründet wurde dies damit, dass die Auszahlungen nur vorläufig erfolgt seien.
Die Klagen der Unternehmen dagegen hatten nun Erfolg. Das Verwaltungsgericht hob die strittigen Schlussbescheide auf. Das Land sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Bewilligungen unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung standen.
Das sei zwar rechtlich möglich, müsse aber aus den Bewilligungsbescheiden durch eindeutige Formulierungen klar hervorgehen. Die an die Kläger gerichteten Bewilligungsbescheide enthielten aber weder ausdrücklich noch indirekt einen solchen Vorbehalt.
Zudem hält das Gericht die Schlussbescheide für rechtswidrig, weil das Land darin für die Berechnung der Soforthilfen allein einen Liquiditätsengpass zugrunde legte. Die Bewilligungsbescheide erlaubten demnach aber auch eine Verwendung der Soforthilfen zur Kompensation von Umsatzausfällen. An diese Festlegung war das Land gebunden.
Beim Verwaltungsgericht Köln sind noch etwa 400 ähnliche Klagen anhängig. Die nun entschiedenen Klagen sind demnach repräsentativ für einen Großteil dieser Fälle. Das Land kann Berufungen am nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen.
(H.Schneide--BBZ)