Bundesgerichtshof legt EuGH 19 Jahre alten Vergewaltigungsfall aus Freiburg vor
19 Jahre nach der Vergewaltigung einer Studentin in Freiburg muss sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg mit dem Fall befassen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe legte den europäischen Richterinnen und Richtern Fragen zur maximalen Höhe der Strafe vor, wie er am Freitag mitteilte. Ein Franzose war vor einigen Monaten vom Landgericht Freiburg wegen der Tat verurteilt worden. (Az. 1 StR 130/22)
Das Landgericht verhängte sechs Jahre Haft wegen besonders schwerer Vergewaltigung. Es sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte die Frau im Oktober 2003 mit vorgehaltenem Messer in sein Auto gezerrt und sie stundenlang vergewaltigt hatte.
In Frankreich war der Mann wegen dort begangener anderer Taten bereits viele Jahre inhaftiert. Zwischen 2004 und 2021 saß er dort erneut im Gefängnis. Nach seiner Entlassung wurde er aufgrund eines deutschen Haftbefehls im vergangenen Jahr nach Deutschland überstellt, wo ihm wegen der Vergewaltigung der Prozess gemacht wurde.
Das Freiburger Landgericht hielt eine Strafe von sieben Jahren für angemessen, zog aber ein Jahr ab, weil die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe mit den in Frankreich verhängten Strafen nicht möglich war. Unter bestimmten Umständen kann aus mehreren Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet werden, die niedriger ist als die Summe der Einzelstrafen.
Gegen das Urteil zog der Angeklagte vor den BGH. Dieser setzte das Verfahren aus und fragte den EuGH, ob gegen den Mann in Deutschland überhaupt noch eine Strafe vollstreckt werden kann. Da die Vergewaltigung vor den Taten in Frankreich begangen worden war, hätte sie nämlich Teil einer Gesamtstrafe sein können.
Würden die ausländischen Strafen aber einbezogen, wäre die deutsche Höchststrafe bei einer Verurteilung überschritten. Bis der EuGH die Frage beantwortet hat, ist das Verfahren ausgesetzt. Über den Einzelfall entscheidet dann der BGH, ist dabei aber an die Rechtsauslegung der europäischen Richterinnen und Richter gebunden.
(A.Lehmann--BBZ)