Landgericht Limburg weist Vorwürfe zu Führungsaufsicht in Fall Ayleen zurück
Das Landgericht im hessischen Limburg hat nach der Festnahme eines 29-Jährigen im Fall der toten 14-jährigen Ayleen aus Baden-Württemberg bestritten, die gegen ihn verhängte Führungsaufsicht beendet zu haben. Im Dezember 2007 habe das Amtsgericht Wetzlar entschieden, den Mann in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, teilte das Limburger Gericht am Donnerstag mit.
2017 habe das für die Vollstreckung zuständige Amtsgericht Frankenberg die Unterbringung beendet, weil die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorgelegen hätten. Es legte zudem eine dreijährige Führungsaufsicht fest. Das Amtsgericht Wetzlar verlängerte diese im Januar 2020 auf unbefristete Zeit. Gegen diese Entscheidung legte der heute 29-Jährige Beschwerde ein. Das Landgericht Limburg verlängerte die Führungsaufsicht 2020 den Angaben zufolge von den ursprünglichen drei auf fünf Jahre.
Zu diesem Zeitpunkt seien die Bedingungen für eine unbefristete Führungsaufsicht nicht gegeben gewesen. Beendet habe das Gericht die Führungsaufsicht nicht. Vielmehr habe die Kammer zunächst als milderes Mittel eine Verlängerung auf die Höchstfrist von fünf Jahren ausgesprochen. Danach sei die Kammer am Limburger Landgericht nicht mehr mit dem Fall befasst gewesen.
Eine Entfristung sei vor Ablauf der verlängerten Frist nicht ausgesprochen worden. Das hatte das Ende der Führungsaufsicht zum 25. Januar 2022 zur Folge. In der Zeit der Führungsaufsicht sei der 29-Jährige mit Diebstählen und Verkehrsdelikten aufgefallen, nicht aber mit Sexualdelikten.
Im Fall Ayleen A. war der Mann am Freitag festgenommen worden. Die Ermittler werfen ihm Mord aus Verdeckungsabsicht sowie sexuelle Nötigung vor. Er soll das Mädchen in seinem Auto von Gottenheim im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald in Baden-Württemberg rund 300 Kilometer in den Wetteraukreis in Hessen gefahren haben. Ayleen galt seit dem Abend des 21. Julis als vermisst. Ihre Leiche wurde gut eine Woche später in einem See im Wetteraukreis gefunden.
(U.Gruber--BBZ)