Polizist hat keinen Anspruch auf Anrechnung von Ratsmandat auf Arbeitszeit
Ein im Schichtdienst tätiger Polizei hat keinen Anspruch darauf, dass ihm Zeiten der Ausübung seines Stadtratsmandats hälftig auf die Arbeitszeit angerechnet werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalens nach eigenen Angaben am Donnerstag in Münster. Das Gericht wies damit eine Klage des Beamten ab.
Der Mann hatte beantragt, dass knapp 120 Stunden für die Ausübung seiner Tätigkeit als Ratsherr im Rat seiner Heimatstadt im Kreis Lippe in den Jahren 2013 bis 2017 seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. Dabei berief er sich auf eine in der Gemeindeordnung verankerte Vorschrift, die eine solche hälftige Anrechnung von Perioden der Mandatsausübung auf die Arbeitszeit bei Mandatsträgern mit flexiblen Arbeitszeiten vorsieht.
Die zuständige Kreispolizeibehörde hatte dies abgelehnt. Der Beamte klagte deshalb vor dem Verwaltungsgericht und bekam Recht. Das Land Nordrhein-Westfalen legte daraufhin erfolgreich Berufung beim OVG ein. Beamte können sich demnach zwar grundsätzlich auf die Anrechnungsnorm der Gemeindeordnung berufen. Allerdings erfülle der klagende Beamte nicht die Voraussetzungen für eine Anrechnung, begründete das Gericht seine Entscheidung.
Die Norm gewähre eine solche Anrechnung nur Mandatsträgern mit flexibler Arbeitszeit, die über die Lage und Dauer ihrer Arbeit in einem vorgegebenen Zeitrahmen flexibel entscheiden können. Das sei jedoch bei Beamten, die - wie der Kläger - im Schichtdienst tätig sind, nicht der Fall. Sie verrichten entweder Früh-, Spät- oder Nachtdienst. Damit bestehe kein Arbeitszeitrahmen im Sinne einer Begrenzung des frühestmöglichen Beginns und des spätestmöglichen Endes der täglichen Arbeitszeit, hieß es weiter.
Der klagende Polizist könne zudem nicht über Lage und Dauer seiner täglichen Arbeitszeit entscheiden - Dauer, Beginn und Ende der Schichten sind ihm vorgegeben. Eine Revision lies das Gericht nicht zu, eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist jedoch möglich.
(T.Renner--BBZ)