Für Einbürgerung notwendige Identitätsklärung auch ohne amtliche Dokumente möglich
Die für eine Einbürgerung notwendige Identitätsklärung ist auch ohne amtliche Ausweisdokumente möglich. Wie das Mainzer Verwaltungsgericht am Montag mitteilte, können im Einzelfall auch Erklärungen und Identitätsunterlagen von Familienangehörigen im Ausland ausreichen. Dies entschied das Gericht in einem Urteil von Ende März. Geklagt hatte ein nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger, der 2011 in die Bundesrepublik eingereist war.
Der Mann wurde als Geflüchteter anerkannt und bekam eine Niederlassungserlaubnis. Im Herbst 2019 stellte er in Worms einen Antrag auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Dazu legte er den Angaben zufolge einen von der somalischen Botschaft in Berlin ausgestellten Pass und weitere Unterlagen vor.
Die Stadt Worms lehnte den Antrag mit der Begründung ab, es fehle an einer zweifelsfreien Klärung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Manns. Verlässliche Auskünfte über somalische Staatsangehörige seien in Somalia nicht zu erlangen und auch die Botschaft habe eine Prüfung seiner Herkunft im Heimatland nicht vorgenommen.
Gegen diese Ablehnung legte der Geflüchtete Widerspruch ein, welcher jedoch zurückgewiesen wurde. Dagegen wehrte sich der Mann mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht. Dieses bestätigte den Anspruch des Manns und verpflichtete die beklagte Stadt zur Einbürgerung.
"Von einer Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit seiner Person" sei auszugehen, hieß es in der Urteilsbegründung. Der Kläger könne sich zwar nicht auf seinen 2021 ausgestellten Pass berufen, weil nach 1991 ausgestellte somalische Pässe in der Bundesrepublik nicht anerkannt werden.
Er befinde sich daher im Besitz "nicht anerkennungsfähiger Dokumente und somit in einer unverschuldeten Beweisnot". In solch einer Situation können nach Auffassung des Gerichts auch sonstige Beweismittel wie Befragungen oder Erklärungen von Zeugen zur Identitätsklärung herangezogen werden.
Vorgelegte Erklärungen und Dokumente des Bruders und Onkels des Klägers hätten dessen Identität bestätigt. Es ergebe sich deshalb zusammen mit der Asyl- und Ausländerakte "insgesamt ein stimmiges Gesamtbild von der Identität und der Staatsangehörigkeit des Klägers", begründeten die Richter ihre Entscheidung weiter.
(L.Kaufmann--BBZ)