Bundesverfassungsgericht rechnet mit zahlreichen Wahlprüfungsbeschwerden
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat im vergangenen Jahr über viele Beschwerden und Anträge im Zusammenhang mit der Bundestagswahl im September entschieden. Nun seien voraussichtlich noch zahlreiche Wahlprüfungsbeschwerden zu entscheiden, schrieb das Gericht in seinem am Mittwoch veröffentlichten Jahresbericht. Neben der Wahl befasste sich Karlsruhe 2021 auch mehrmals mit der Pandemie.
So urteilte der Erste Senat im November, dass die Bundesnotbremse zur Pandemie-Eindämmung zulässig gewesen sei, Verfassungsbeschwerden dagegen hatten keinen Erfolg. Im Dezember verpflichtete das Gericht den Gesetzgeber dazu, Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen bei einer Corona-bedingten Triage zu treffen.
Im Zusammenhang mit der Bundestagswahl ging es unter anderem um die Nichtanerkennung von politischen Parteien. 20 Parteien waren vom Bundeswahlausschuss nicht anerkannt worden und zogen deswegen nach Karlsruhe, eine von ihnen - die Deutsche Kommunistische Partei (DKP) hatte mit ihrer Beschwerde Erfolg und durfte an der Wahl teilnehmen.
Im August lehnte das Gericht einen Eilantrag der Bundestagsfraktionen von FDP, Linken und Grünen gegen die 2020 beschlossene Neuregelung der Sitzverteilung im Parlament ab. Deswegen galt bei der Wahl das neue Wahlrecht. Zu einem späteren Zeitpunkt soll entschieden werden, ob die Wahlrechtsreform grundsätzlich verfassungsgemäß ist
Eine Wahlprüfungsbeschwerde wegen möglicher Fehler und Rechtsverletzungen bei der Wahl kann in Karlsruhe erst dann eingereicht werden, wenn der Wahlprüfungsausschuss des Bundestags Einsprüche abgelehnt hat.
Als weitere wichtige Entscheidungen aus 2021 listete das Gericht unter anderem die erfolgreiche Klimaklage und die Nichtigerklärung des Berliner Mietendeckels im Frühjahr auf. In diesem Jahr will es voraussichtlich über das Masernschutzgesetz, das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen und die Finanzierung politischer Parteien entscheiden, kündigte das Bundesverfassungsgericht an.
(L.Kaufmann--BBZ)